Schulanmeldung 2025/2026
Die Schulanmeldungen für Schulanfänger 2025/2026 finden in diesem Jahr (2024) vor den Herbstferien ( 07.10.24- 11.10.24) statt:
Die Anmeldetermine sind folgende:
Termine am Vormittag:
- Montag, 07.10.24
- Mittwoch, 09.10.24
- Donnerstag, 10.10.24
- Freitag, 11.10.24
im Zeitraum von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Termine am Nachmittag:
- Montag, 07.10.24 von 14.30 Uhr- 17.30 Uhr
- DIenstag, 08.10.24 von 14.30 Uhr- 17.30 Uhr
Damit der Anmeldetag möglichst ohne allzu lange Wartezeit für Ihr Kind und Sie verläuft,
können Sie sich ab Montag, 23.09.2024 einen Termin von 7.30 Uhr - 11.00 Uhr in unserem Sekretariat unter der Telefonnummer 02841/31216 geben
lassen.
Bitte um Beachtung der folgenden Regeln:
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bitte den Schulanfänger mitbringen
- bitte keine Geschwisterkinder mitbringen
- bitte ein kleines Foto des Schulanfängers mitbringen
- bitte einen eigenen Stift zum Ausfüllen der Dokumente mitbringen
- bitte alle Dokumente ausgefüllt mitbringen
- bitte pünktlich zum Termin im Sekretariat (1. Etage) erscheinen
- bitte auf die Wegführung im Haus achten
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bitte den Schulanfänger mitbringen
Bitte bringen Sie zum Anmeldetermin folgende Unterlagen ausgefüllt mit!!
Am Tag der Anmeldung möchten wir Ihr Kind kennenlernen und eine Lehrerin der Schule wird für ca.15- 20 Minuten ein kleines Einschulungsspiel mit Ihrem Kind durchführen.
Gleichzeitig findet ein Gespräch für Sie als Eltern mit der Schulleitung statt.
Bitte beachten Sie noch folgende Hinweise:
Schulpflichtig werden für das Schuljahr 2025/26:
Alle Kinder, die zwischen dem 01. Oktober 2018 und dem 30. September 2019 geboren sind.
- Eine Zurückstellung vom Schulbesuch für schulpflichtige Kinder ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich. Bitte bringen Sie bereits vorhandene ärztliche Gutachten mit.
- Eine
vorzeitige Einschulung Ihres Kindes
(nach dem 30.09.2019 geboren)
formlos beantragen durch eine Anmeldung bei den o.g. Terminen.
§ 35 SchulG – Beginn der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind; sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens.
(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.